Anlegerrecht FAQ

Wer bezahlt die Kosten für die meine Tätigkeit als Anwalt?

Zufriedene Mandanten sind mein größtes Ziel. Nachdem Sie Ärger mit einer Falschberatung haben, möchten ich Ihnen nicht noch weitere Sorgen bereitet. Deshalb ist Transparenz in Kostenfragen für mich ein wichtiges Anliegen. Die telefonische Ersteinschätzung ist bei mir immer gratis. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, rechne ich direkt mit der Rechtsschutzversicherung ab. Sprechen Sie mich darauf an. In allen anderen Fällen sagen ich Ihnen genau, was meine Tätigkeit kostet, so dass Sie sich in Ruhe für mich entscheiden können.

Was versteht man unter Prospekthaftung?

Ein wichtiger Ansatzpunkt für die Geltendmachung von Ihren Schadensersatzansprüchen ist die sogenannte Prospekthaftung. Wenn im Verkaufsprospekt Angaben gemacht werden, die nicht der Wahrheit entsprechen, steht Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Das gilt auch für den sogenannten grauen Kapitalmarkt. Aber auch wenn ein Verkaufsprospekt irreführende Angaben enthält, kann das einen Schadensersatzanspruch für Sie begründen. Es kommt dabei immer auf den Gesamteindruck des Verkaufsprospekts an. Ausgangspunkt ist kein Experte in Anlegerfragen, sondern es wird bei der Beurteilung der Prospekthaftung auf die Perspektive eines durchschnittlichen Anlegers abgestellt. Da dies oftmals eine Frage der Auslegung ist und Banken und Anlageberater Prozesse scheuen, bestehen hier gute Chancen auf einen Vergleich. Es erhöht bei den Banken in vielen Fällen die Vergleichsbereitschaft, wenn diese Verhandlungen durch Rechtsanwälte geführt werden.

Gegen wen können Ansprüche aus Prospekthaftung geltend gemacht werden?

Der Kreis der Anspruchsgegner wegen Prospekthaftung ist sehr weit gefasst. Darunter fallen nicht nur die Anlageberater, die das Prospekt verwenden. Auch Geschäftsführer, Generalbevollmächtigte, Initiatoren, Gründungsgesellschafter und Gestalter können aus Prospekthaftung in Anspruch genommen werden. Aber auch Steuerberater, Rechtsanwälte und sonstige Sachverständige können aus Prospekthaftung in Anspruch genommen werden. Dazu müssen diese „Garanten durch Sachkenntnis“ im Außenverhältnis in Erscheinung getreten sein. Das ist in § 21 Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) geregelt.

§ 21 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt

(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann

1.

von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben, und

2.

von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht,

als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist kein Ausgabepreis festgelegt, gilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländischen Börsen der höchste erste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstellung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emittent von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit wurde.

Was versteht man unter Anlagebetrug?

Nach § 264 StGB können sich Personen, die Kapitalanlangen vertreiben, wegen Anlagebetrug strafbar machen. Es ist für eine Strafbarkeit wegen Anlagebetrugs bereits ausreichend, dass nachteilige Tatsachen verschwiegen werden. Wenn eine Strafbarkeit nach § 264 StGB wegen Anlagebetrugs vorliegt, stehen dem Opfer auch Ansprüche auf Schadensersatz nach § 823 Absatz 2 BGB zu. Auch erhöht die Stellung einer Strafanzeige wegen Anlagebetrugs den Druck auf unredliche Anlageberater, was sich dann wiederum positiv auf Vergleichsverhandlungen auswirkt.

Welchen Inhalt muss ein Prospekt im Wertpapierhandel haben?

Eine wichtige Informationsquelle für die Anlageentscheidung stellt das Prospekt dar. In § 5 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) finden sich die in einem Prospekt erforderlichen Angaben. Wenn bei der Erstellung eines Prospektes gegen § 5 WpPG verstoßen wurden, ergeben sich hier Anspruchsgrundlagen für den Anleger. Wichtig ist, dass die Angaben im Prospekt leicht analysierbar und verständlich sein. Insbesondere dürfen die Risiken für den Anleger nicht unterschlagen werden.

§ 5 Prospekt

(1) Der Prospekt muss unbeschadet der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 in leicht analysierbarer und verständlicher Form sämtliche Angaben enthalten, die im Hinblick auf den Emittenten und die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte zu ermöglichen. Insbesondere muss der Prospekt Angaben über den Emittenten und über die Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, enthalten. Der Prospekt muss in einer Form abgefasst sein, die sein Verständnis und seine Auswertung erleichtern.

(2) Der Prospekt muss vorbehaltlich des Satzes 5 eine Zusammenfassung enthalten, die die Schlüsselinformationen nach Absatz 2a und die Warnhinweise nach Absatz 2b umfasst. Die Zusammenfassung ist in derselben Sprache wie der ursprüngliche Prospekt zu erstellen. Form und Inhalt der Zusammenfassung müssen geeignet sein, in Verbindung mit den anderen Angaben im Prospekt den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in die betreffenden Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung ist nach dem einheitlichen Format zu erstellen, das durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 486/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf Aufmachung und Inhalt des Prospekts, des Basisprospekts, der Zusammenfassung und der endgültigen Bedingungen und in Bezug auf die Angabepflichten (ABl. L 150 vom 9.6.2012, S. 1) vorgegeben ist. Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro an einem organisierten Markt, muss keine Zusammenfassung erstellt werden.

(2a) Die erforderlichen Schlüsselinformationen umfassen in kurzer Form und allgemein verständlicher Sprache unter Berücksichtigung des jeweiligen Angebots und der jeweiligen Wertpapiere:

1.eine kurze Beschreibung der Risiken und wesentlichen Merkmale, die auf den Emittenten und einen etwaigen Garantiegeber zutreffen, einschließlich der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und der Finanzlage des Emittenten und etwaigen Garantiegebers,

2. eine kurze Beschreibung der mit der Anlage in das betreffende Wertpapier verbundenen Risiken und der wesentlichen Merkmale dieser Anlage einschließlich der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte,

3. die allgemeinen Bedingungen des Angebots einschließlich einer Schätzung der Kosten, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden,

4. Einzelheiten der Zulassung zum Handel und

5. Gründe für das Angebot und die Verwendung der Erlöse.

(2b) Die erforderlichen Warnhinweise umfassen die Hinweise, dass

1. die Zusammenfassung als Einführung zum Prospekt verstanden werden sollte,

2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen sollte,

3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche auf Grund der in einem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums die Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte und

4. diejenigen Personen, die die Verantwortung für die Zusammenfassung einschließlich der Übersetzung hiervon übernommen haben oder von denen der Erlass ausgeht, haftbar gemacht werden können, jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, oder sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle erforderlichen Schlüsselinformationen vermittelt.

(3) Der Prospekt ist mit dem Datum seiner Erstellung zu versehen und vom Anbieter zu unterzeichnen. Sollen auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden, ist der Prospekt vom Zulassungsantragsteller zu unterzeichnen.

(4) Der Prospekt muss Namen und Funktionen, bei juristischen Personen oder Gesellschaften die Firma und den Sitz der Personen oder Gesellschaften angeben, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernehmen; er muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 hat stets auch das Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, mit dem der Emittent zusammen die Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung zu übernehmen und muss der Prospekt dessen Erklärung nach Satz 1 enthalten.

Welche Ansprüche hat ein Anleger, wenn ein Prospekt entgegen der rechtlichen Verpflichtung nicht veröffentlicht wurde?

Die Antwort ergibt sich aus § 24 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG). Demnach kann der Anleger vereinfacht gesagt seine Wertpapier gegen Erstattung des Erwerbspreises zurückgeben:

§ 24 Haftung bei fehlendem Prospekt

(1) Ist ein Prospekt entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Wertpapieren von dem Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde. Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Prospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.

Wann muss ein Prospekt beim Handel mit Wertpapieren veröffentlicht werden?

Bei der Prospekthaftung ist genau zu prüfen, ob der Anbieter überhaupt verpflichtet ist, ein Prospekt zu veröffentlichen. Das ist wichtig für die Beurteilung der Frage, ob beispielsweise ein Anspruch nach § 24 Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) vorliegt.

§ 3 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots

(1) Sofern sich aus den Absätzen 2 und 3 oder aus § 4 Absatz 1 nichts anderes ergibt, darf der Anbieter Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor einen Prospekt für diese Wertpapiere veröffentlicht hat.

(2) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren,

1.das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet,

2.das sich in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger richtet,

3.das sich nur an Anleger richtet, die Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro Anleger je Angebot erwerben können,

4.die eine Mindeststückelung von 100 000 Euro haben oder

5.sofern der Verkaufspreis für alle angebotenen Wertpapiere im Europäischen Wirtschaftsraum weniger als 100 000 Euro beträgt, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.

Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren, die zuvor Gegenstand einer oder mehrerer der in Satz 1 genannten Angebotsformen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen.

(3) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für ein späteres Angebot oder eine spätere endgültige Platzierung von Wertpapieren durch Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen, solange für das Wertpapier ein gültiger Prospekt gemäß § 9 vorliegt und der Emittent oder die Personen, die die Verantwortung für den Prospekt übernommen haben, in dessen Verwendung schriftlich eingewilligt haben.

(4) Für Wertpapiere, die im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, muss der Zulassungsantragsteller einen Prospekt veröffentlichen, sofern sich aus § 4 Absatz 2 nichts anderes ergibt.

Was muss bei der Werbung für eine Anlage beachtet werden?

Auch bei der Werbung für eine Anlage gibt es im Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) eine Vorschrift. Die Werbung darf nicht irreführend, unrichtig oder widersprüchlich sein. Auch müssen Werbeanzeigen als solche klar erkennbar sein.

§ 15 Werbung

(1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt bezieht, muss nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erfolgen. Die Absätze 2 bis 4 sind nur anzuwenden, wenn das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt prospektpflichtig ist.

(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.

(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Die Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt enthält oder die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.

(4) Alle über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt verbreiteten Informationen, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, müssen mit den im Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmen.

(5) Besteht nach diesem Gesetz keine Prospektpflicht, muss der Anbieter wesentliche Informationen über den Emittenten oder über ihn selbst, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, einschließlich Informationen, die im Verlauf von Veranstaltungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt werden, allen qualifizierten Anlegern oder allen besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt gemäß § 16 Abs. 1 aufzunehmen.

(6) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Absätze 2 bis 5, kann sie anordnen, dass die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Tage auszusetzen ist. Die Bundesanstalt kann die Werbung mit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 13 oder § 16 irrezuführen. Vor allgemeinen Maßnahmen nach Satz 2 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes zu hören.

Mandanten-Fragebogen

Für eine qualifizierte Mandatsbearbeitung bin ich auf Ihre Zuarbeit angewiesen. Ich bitte Sie daher, mir die folgenden Fragen am Besten in einer E-Mail zu beantworten und den Fragetext in Ihre E-Mail hinein zu kopieren:

Allgemeine Angaben

  1. Persönliche Angaben, Name und Anschrift
  2. Besteht eine Rechtsschutzversicherung? Wenn ja, bei welcher Rechtsschutzsversicherung?
  3. Welche Anlage haben Sie gekauft? Datum des Kaufs, Wertpapiernummer
  4. Welchen Betrag haben Sie investiert?

Von besonderer Bedeutung sind die folgenden Fragen zur Beratung. Bitte beantworten Sie die Fragen ausführlich und nennen uns auch die Adressen der beteiligten Personen

Fragen zur Beratung

  1. Wer hat Ihnen die Anlage empfohlen?
  2. Wo fand das Beratungsgespräch statt?
  3. Schildern Sie Ihre Erinnerung an das Beratungsgespräch.
  4. Wer war bei dem Beratungsgespräch anwesend?
  5. Welche Unterlagen haben Sie erhalten? Stellen Sie uns diese Unterlagen bitte zur Verfügung.
  6. Warum denken Sie, dass Sie falsch beraten wurden?
  7. Senden Sie uns das Beratungsprotokoll. Entspricht dieses der Wahrheit?
  8. Erfolgte ein Hinweis auf die Risiken der Anlage?
  9. Hat der Berater mündlich andere Angaben gemacht, als im Verkaufsprospekt oder in der Werbung?
  10. Haben Sie Erfahrungen mit der Geldanlage?
  11. Welchen Beruf üben Sie aus und welchen Bildungsabschluss besitzen Sie? Diese Frage ist wichtig zur Beurteilung, ob der Berater Sie angemessen beraten hat.
  12. Wie lange dauerte das Beratungsgespräch?
  13. Hat Ihnen der Berater mitgeteilt, ob er Provisionen für die Beratung erhält?
  14. Haben Sie dem Berater mitgeteilt, welches Anlageziel (Altersvorsorge, Wagniskapital) Sie hatten?
  15. Wie hat der Berater auf Ihr Anlageziel reagiert? Versuchte er Sie zu einer Anlage zu überreden, die Sie ursprünglich nicht wollten?